Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 62 lit. b AuG. (…) Nach BGE 135 II 377 ist klar, dass bereits eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt. (…) 4. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung liegt im Ermessen der Behörde. Diese hat nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländer zu berücksichtigen. Wenn Familienangehörige tangiert werden, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zudem Art. 8 Ziff.