Aus den Erwägungen: 3.a) Nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhalten, einerseits aus Gründen von Abs. 1 lit. b widerrufen werden, also wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet – anderseits nach Art. 62 lit. b AuG, also wenn er oder sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. b) Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art.