M. werde aus der Schweiz weggewiesen. Er habe die Schweiz bis spätestens am 31. Dezember 2010 zu verlassen. Dagegen liess M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Beschwerdeführer sei vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Er habe mit der Bewährungshilfe vorbildlich zusammengearbeitet. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 14 Jahren eingereist und halte sich schon lange in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer habe drei in der Schweiz geborene Kinder. Eines der Mädchen habe vor dem Hintergrund der Ausweisung des Vaters mit massiven Ängsten reagiert. Die Töchter seien hier eingeschult worden. Den Kindern sei eine Ausreise nicht zuzumuten.