{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-04-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-377_2011-04-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=115067&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c816554d84e2fcc07763a14647ddce86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.377"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.04.2011 VWBES.2010.377"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.04.2011 VWBES.2010.377"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.04.2011 VWBES.2010.377"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:19", "Checksum": "b266d730f045b2d946ecaa5c1def334f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.04.2011 VWBES.2010.377\nRegeste:\nWiderruf der Niederlassungsbewilligung\n\n\nb) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht nur bei jugendlichen, sondern ebenfalls bei erwachsenen Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind, als betroffen angesehen. In BGE 122 II 433 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung von ausländischen Straftätern zu befassen, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind. In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesgericht mit den einschlägigen Entscheiden des EGMR auseinandergesetzt. In seinem Entscheid gelangte das Bundesgericht zum Schluss, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich zwar folgern, dass bei der Ausweisung von Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind, eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sei, dass der Entscheid letztlich aber immer von der Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall abhänge. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass bei den Fällen, welche der Gerichtshof gutgeheissen habe, jeweils besondere Umstände (etwa Gehörlosigkeit, besondere Abhängigkeit von den Angehörigen, nahe Angehörige mit Bürgerrecht des Aufenthaltsstaats, keine Kenntnis der Sprache des Heimatlands, wesentliche Unterschiede in den Lebensbedingungen zwischen Aufenthalts- und Heimatstaat usw.) vorgelegen hätten.\nBesondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz aufgewachsen; er hielt sich bis zum Alter von 14 Jahren in seiner Heimat auf. Er ist selbständig und gesund.\nDer Beschwerdeführer hat eine intakte Familie. Es ist nicht zu verkennen, dass diese Familie, namentlich die Kinder, in ernsthafte Schwierigkeiten geraten könnten, wenn die Wegweisung vollzogen wird. Es ist auch ohne weiteres glaubhaft, dass die Kinder schon unter dem Gefängnisaufenthalt gelitten haben. (…)\nDer Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt aber nicht absolut. Eingriffe sind gestattet, wenn sie sich nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen notwendig ist. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung berücksichtigt der EGMR Faktoren wie Natur und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die Zeit, die seit der Straftat vergangen ist, das Verhalten, die Staatsangehörigkeit, die familiäre Situation im Aufenthaltsstaat und die zu erwartenden Schwierigkeiten für das Familienleben im Zielstaat (Peter Uebersax et al. [Hrsg.]: Ausländerrecht, Basel 2009, Rz 16.68; BGE 126 II 425).\nDer Beschwerdeführer hat mehrere schwere Straftaten begangen. Er lebt seit ca. 23 Jahren in der Schweiz. Dies allerdings mit Unterbrüchen durch den Gefängnisaufenthalt und den in der Heimat geleisteten Militärdienst. Seit der letzten Straftat ist schon eine gewisse Zeit verstrichen; lang haben aber auch das Strafverfahren und der Strafvollzug gedauert. Er verhält sich nun wohl. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass er in Zukunft wieder ein Doppelleben führt. Der Beschwerdeführer hat hier eine intakte Familie. Der Vater lebt ebenfalls hier. Indessen ist seine Ehefrau ebenfalls serbische Staatsangehörige und vor ca. 15 Jahren im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist. Die Kinder sind noch relativ jung; eine Integration in Serbien dürfte noch möglich sein. Das Familienleben kann folglich auch in der Heimat fortgeführt werden. Dass die wirtschaftlichen Aussichten dort nicht sehr günstig sein mögen, kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. (…)\n8. Bei der Interessenabwägung ist (…) davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbunden mit einer Wegweisung angesichts des hohen Verschuldens, das zur längerfristigen Freiheitsstrafe führte, der wiederholten Straffälligkeit, der relativ ungünstigen weiteren persönlichen Voraussetzungen die gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seine Kinder in der Schweiz leben (Es ist auf folgende neuere Verwaltungsgerichtsentscheide in ähnlich gelagerten Fällen zu verweisen: VWBES.2009.216, vom Bundesgericht bestätigt; VWBES.2009.215; VWBES.2010.125; VWBES.2010.53). Dem Beschwerdeführer ist ohne weiteres zuzumuten, in seiner Heimat zu leben. (…) Sowohl seiner Frau als auch den Kindern ist ein Nachfolgen in die Heimat möglich und zumutbar.\nDie Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind erfüllt. Eine Verunmöglichung des Kontakts mit seinen Kindern und damit ein unzulässiger Eingriff in den Kerngehalt von Art. 8 EMRK bzw. Art.13 BV liegen nicht vor.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 4. April 2011 (VWBES.2010.377)"}