{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-04-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-377_2011-04-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=115067&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c816554d84e2fcc07763a14647ddce86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.377"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.04.2011 VWBES.2010.377"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.04.2011 VWBES.2010.377"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.04.2011 VWBES.2010.377"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:19", "Checksum": "b266d730f045b2d946ecaa5c1def334f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.04.2011 VWBES.2010.377\nRegeste:\nWiderruf der Niederlassungsbewilligung\n\nSOG 2011 Nr. 29\nArt. 8 EMRK, Art. 62 lit. b AuG. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der unter anderem wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher Förderung der Prostitution zu einer über vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann widerrufen werden. Dies selbst dann, wenn er bereits im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist ist und heute hier eine intakte Familie mit drei Kindern hat.\nSachverhalt:\nM., Serbischer Staatsangehöriger, hatte sich mehrmals straffällig gemacht. Er wurde namentlich wie folgt verurteilt:\n«23 Monate und fünf Tage Gefängnis nebst fünf Jahren Landesverweisung wegen Raubs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz.\nVier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe (…) wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht und des mehrfachen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung.»\nIm Dezember 2010 verfügte das Departement des Innern, die Niederlassungsbewilligung werde widerrufen. M. werde aus der Schweiz weggewiesen. Er habe die Schweiz bis spätestens am 31. Dezember 2010 zu verlassen.\nDagegen liess M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Beschwerdeführer sei vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Er habe mit der Bewährungshilfe vorbildlich zusammengearbeitet. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 14 Jahren eingereist und halte sich schon lange in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer habe drei in der Schweiz geborene Kinder. Eines der Mädchen habe vor dem Hintergrund der Ausweisung des Vaters mit massiven Ängsten reagiert. Die Töchter seien hier eingeschult worden. Den Kindern sei eine Ausreise nicht zuzumuten. Die beruflichen und wirtschaftlichen Aussichten in Serbien seien unbestimmt. Der Beschwerdeführer habe in Serbien keine Verwandten mehr. Dem Beschwerdeführer könne eine günstige Prognose gestellt werden, weil er sich völlig von seinem alten Umfeld distanziert habe. Er lebe in finanziell geordneten Verhältnissen. Eine Trennung von Frau und Kindern sei unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n3.a) Nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhalten, einerseits aus Gründen von Abs. 1 lit. b widerrufen werden, also wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet – anderseits nach Art. 62 lit. b AuG, also wenn er oder sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.\nb) Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 62 lit. b AuG. (…) Nach BGE 135 II 377 ist klar, dass bereits eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt. (…)\n4. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung liegt im Ermessen der Behörde. Diese hat nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländer zu berücksichtigen. Wenn Familienangehörige tangiert werden, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zudem Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten (vgl. BGE 2C_541/2009 vom 1. März 2010). (…)\n6. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und dem Grad seiner Integration ist festzuhalten, dass er schon seit sehr langer Zeit in der Schweiz lebt, aber nicht hier geboren ist. Er kam im Alter von 14 Jahren in die Schweiz, also gegen Ende der Schulzeit. Eine Berufsbildung absolvierte er wegen schlechter Deutschkenntnisse nicht. Er arbeitete als Hilfsarbeiter und konnte seinen Lebensunterhalt bestreiten. (…) Der Beschwerdeführer heiratete im August 1997 B. Das Ehepaar hat drei Kinder. Die Ehefrau ist erneut schwanger. Nach der Geburt können die finanziellen Verhältnisse sehr eng werden. Es ist von eher ungünstigen persönlichen Verhältnissen und einer nur geringen sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen, obwohl er schon lange Zeit hier lebt.\n7.a) Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantieren den Schutz des Privat- und Familienlebens. Auf Art. 8 EMRK kann sich berufen, wer in der Schweiz eine enge und schützenswerte Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern hat. Diese Beziehung muss tatsächlich gelebt werden (BGE 109 Ib 183)."}