Im vorliegenden Fall kann aufgrund der Akten nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Motorfahrzeug finanzieren kann, ohne Sozialhilfegelder zweckwidrig zu verwenden. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache zu näherer Abklärung an die Sozialhilfebehörde zurückzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 2011 (VWBES.2010.255)