O., S. 297 f., 302) und die SKOS-Richtlinien (Kapitel A.8.2). Einzig die in § 93 Abs. 1 lit. e SV vorgesehene Sanktion – Kürzung der Sozialhilfe um die Betriebskosten des Fahrzeugs – kann sich härter als die in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Sanktionen auswirken. Ob dies vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Stand hält, muss aufgrund der persönlichen und sachlichen Umstände im Einzelfall geprüft werden. 7. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit Folgendes: a) Beim Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt es sich gemäss der in den Akten befindlichen Kopie des Motorfahrzeugausweises um einen BMW 318i Touring mit Jahrgang 1990 und rund 165'000 km.