Eine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen liegt demgegenüber insbesondere dann vor, wenn die Benutzung eines Motorfahrzeugs zulasten der Bedürfnisse von Familienmitgliedern insbesondere von Kindern geht oder wenn Schulden geäufnet, z.B. Mietzinse oder Krankenkassenbeiträge nicht bezahlt werden. In solchen Fällen ist eine Sanktion weiterhin möglich. ee) Sozialleistungen können nach vorausgegangener schriftlicher Androhung befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn der Empfänger seine Mitwirkungspflichten nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise missachtet (§ 165 SG). Sozialgesetz und -verordnung regeln