Die Amortisation des Fahrzeugs ist nicht zu berücksichtigen. Dabei dürfte sich ergeben, dass eine unterstützte Person die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs nur ausnahmsweise finanzieren kann, ohne Sozialhilfegelder zweckwidrig zu verwenden, etwa wenn nur wenige Tausend Kilometer pro Jahr zurückgelegt werden und es sich um eine Einzelperson ohne Unterhaltspflichten handelt. Eine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen liegt demgegenüber insbesondere dann vor, wenn die Benutzung eines Motorfahrzeugs zulasten der Bedürfnisse von Familienmitgliedern insbesondere von Kindern geht oder wenn Schulden geäufnet, z.B. Mietzinse oder Krankenkassenbeiträge nicht bezahlt werden.