Dazu hat der Sozialhilfeempfänger einerseits die dadurch entstehenden Kosten (Steuern, Versicherungen, Einstellplatz etc.) und das Mass der Benutzung zu belegen. Andererseits hat er glaubhaft (z.B. anhand eines detaillierten Budgets) darzulegen, wie er diese Kosten aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln finanzieren kann, ohne sich über Gebühr in den elementaren Lebensbedürfnissen (Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Gesundheit) einzuschränken. Insbesondere muss ausgeschlossen werden können, dass Familienangehörige (insbesondere Kinder) sich wegen des Motorfahrzeugs in ihren Bedürfnissen weitergehend einschränken müssen, als dies im Rahmen der Sozialhilfe ohnehin der Fall ist.