Besteht kein Hinweis auf zusätzliche Einnahmen, kann die Behörde den Sozialhilfeempfänger unter Androhung der Kürzung der Leistungen auffordern, entweder den Fahrzeugausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen oder aufgrund seiner Mitwirkungspflichten (§ 17 SG) zu belegen, dass er das Fahrzeug ohne Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen zu finanzieren vermag. cc) Dazu hat der Sozialhilfeempfänger einerseits die dadurch entstehenden Kosten (Steuern, Versicherungen, Einstellplatz etc.) und das Mass der Benutzung zu belegen.