In erster Linie zu klären ist, ob der Sozialhilfeempfänger über weitere, bisher nicht bekannte Mittel verfügt. Trifft dies zu, sind sie ihm als Einnahmen nach den SKOS-Richtlinien anzurechnen, was zu einem entsprechend geringeren Leistungsanspruch führt. bb) Besteht kein Hinweis auf zusätzliche Einnahmen, kann die Behörde den Sozialhilfeempfänger unter Androhung der Kürzung der Leistungen auffordern, entweder den Fahrzeugausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen oder aufgrund seiner Mitwirkungspflichten (§ 17 SG) zu belegen, dass er das Fahrzeug ohne Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen zu finanzieren vermag.