Durch den Betrieb eines Autos fallen Kosten an, die in Relation zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt relativ hoch sind. In der Regel kann sich ein Sozialhilfebezüger deshalb kein Motorfahrzeug leisten, wenn ihm dafür keine Zusatzleistungen ausgerichtet werden. Verfügt er dennoch über ein solches, lässt dies vermuten, dass er entweder über zusätzliche, den Sozialhilfebehörden nicht bekannte Mittel verfügt oder Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet. aa) In erster Linie zu klären ist, ob der Sozialhilfeempfänger über weitere, bisher nicht bekannte Mittel verfügt.