Es wäre mit dem in der Sozialhilfe geltenden Prinzip der Subsidiarität nicht zu vereinbaren, wenn Sozialhilfebezüger die ihnen gewährten Sozialhilfeleistungen zwar für ihren Unterhalt verwenden, während sie gleichzeitig und dauernd von Dritten unterstützt würden, um so luxuriöse Ausgaben zu finanzieren. Damit würden nämlich Sozialhilfebezüger gegenüber Personen bevorzugt, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, ohne Anspruch auf staatliche Unterstützung zu haben (BGE 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006). d) Durch den Betrieb eines Autos fallen Kosten an, die in Relation zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt relativ hoch sind.