Ein Sozialhilfeempfänger kann damit wohl nur Eigentümer eines älteren, wenig wertvollen Motorfahrzeugs bleiben. c) Werden die Kosten des Fahrzeugs von Dritten getragen, ist dem Sozialhilfeempfänger eine Naturalleistung in der Höhe des wirtschaftlichen Werts dieser Leistung (also einschliesslich Amortisation) als Einkommen anzurechnen. Es wäre mit dem in der Sozialhilfe geltenden Prinzip der Subsidiarität nicht zu vereinbaren, wenn Sozialhilfebezüger die ihnen gewährten Sozialhilfeleistungen zwar für ihren Unterhalt verwenden, während sie gleichzeitig und dauernd von Dritten unterstützt würden, um so luxuriöse Ausgaben zu finanzieren.