6. § 93 Abs. 1 lit. e SV stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass ein Sozialhilfeempfänger, der ein Motorfahrzeug besitzt und benutzt, obwohl er darauf weder aus erwerblichen noch aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet. Da dies in Ausnahmefällen nicht zutrifft, ist diese Bestimmung insoweit unverhältnismässig (und damit nicht anwendbar), als sie dem Sozialhilfeempfänger verunmöglicht, die aufgrund der mit Betrieb eines Motorfahrzeugs verbundenen Kosten im Regelfall zutreffende Vermutung zu widerlegen. Im Einzelnen: a)