Werden jährlich bloss 5'000 Kilometer zurückgelegt, reduzieren sich die Kosten monatlich um weitere CHF 80.00. Wird zudem berücksichtigt, dass der Grundbedarf der SKOS-Richtlinien, eventuell verbunden mit einer Integrationszulage, dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in der Verwendung der Mittel öffnet, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Sozialhilfeempfänger in Ausnahmefällen die Betriebskosten eines nicht zum erweiterten Bedarf zählenden Motorfahrzeugs finanzieren kann, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden. 6. § 93 Abs. 1 lit.