Im Grundbedarf der SKOS-Richtlinien sind Verkehrsauslagen enthalten. Dass dort (B.2.1) lediglich von Halbtaxabonnement, öffentlichem Nahverkehr, Velo und Mofa die Rede ist, bedeutet bloss, dass diese Kosten Grundlage für die Bemessung des Bedarfs bildeten. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Sozialhilfeempfänger andere Verkehrsmittel wie Taxis oder Fernverkehrszüge nicht benutzen dürfen. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass Sozialhilfeempfänger gelegentlich ein Motorfahrzeug mieten, beispielsweise um sperrige Güter zu transportieren.