O., S. 141). In den aktuellen Richtlinien sind diese Positionen im Grundbedarf integriert; zusätzlich kann nun Personen, die sich um eine Verbesserung ihrer Situation bemühen, eine Integrationszulage ausgerichtet werden (vgl. SKOS-Richtlinien C.2 und C.3). Der Grundbedarf wird als Pauschalbetrag ausgerichtet; dies soll es unterstützten Personen ermöglichen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung zu übernehmen (SKOS-Richtlinien B.2.2.). Die unterstützte Person entscheidet, wie die Gelder konkret eingesetzt werden, ob damit teurere oder billigere Lebensmittel eingekauft oder das Geld teilweise für kulturelle Bedürfnisse oder Freizeitbeschäftigungen verwendet wird