d und e SG). Die Sozialhilfe kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere die Geldleistung für einen bestimmten Zweck zu verwenden (§ 148 Abs. 2 lit. e SG). Auch wenn in der Sozialverordnung nicht mehr explizit vorgesehen, müssen Auflagen und Weisungen geeignet sein, die richtige Verwendung der Beiträge zu sichern oder die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, denn dabei handelt es sich um einen Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips (Felix Wolffers, a.a.O., S. 111 f.).