Die Anordnung, die Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen, stellt keine Zwangsmassnahme, sondern eine Auflage dar. Von einer Zwangsmassnahme unterscheidet sich die Auflage darin, dass ihre Nichtbefolgung nicht mit Zwang gegenüber dem Sozialhilfebezüger durchgesetzt werden kann, sondern (nur) zu Sanktionen (wie Kürzung oder Streichung von Leistungen) führt, welche den Sozialhilfebezüger zu zweckkonformem und haushälterischem Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln anhalten sollen.