Diese Einschränkung kann nicht mit dem Subsidiaritätsgrundsatz gerechtfertigt werden, weil dem Sozialhilfeempfänger dadurch keine zusätzlichen Mittel zufliessen und sich auch sein Bedarf nicht vermindert; er erspart sich vielmehr bloss Auslagen, die in der Bedarfsberechnung ohnehin nicht berücksichtigt sind. d) Die Anordnung, die Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen, stellt keine Zwangsmassnahme, sondern eine Auflage dar.