dieser Eingriff ist aber durch den in der Sozialhilfe geltenden Subsidiaritätsgrundsatz ohne weiteres gerechtfertigt (Felix Wolffers, a.a.O., S. 155; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 141 f.; Urs Vogel, a.a.O., S. 186 und S. 173). Die Auflage, den Fahrzeugausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle zu deponieren, beschränkt das Eigentum insofern, als der Sozialhilfeempfänger sein Motorfahrzeug nicht mehr benutzen kann. Diese Einschränkung kann nicht mit dem Subsidiaritätsgrundsatz gerechtfertigt werden, weil dem Sozialhilfeempfänger dadurch keine zusätzlichen Mittel zufliessen und sich auch sein Bedarf nicht vermindert;