Gemäss Art. 36 BV ist die Einschränkung von Grundrechten zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder der Schutz von Grundrechten Dritter es erfordert und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Der Kerngehalt eines Grundrechts darf nicht angetastet werden. Bei einschränkenden Konkretisierungen von sozialen Grundrechtsansprüchen ist in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses sowie der Verhältnismässigkeit erfüllt sind (BGE 129 I 12).