Ausdruck dieser vollen Rechts- und Handlungsfähigkeit ist grundsätzlich auch die selbständige und eigenverantwortliche Gestaltung der Lebensführung. Die Förderung dieser Selbständigkeit und Eigenverantwortung ist darüber hinaus als Ziel im Sozialgesetz verankert (§ 1 SG; vgl. auch Claudia Hänzi, a.a.O., S. 104; Urs Vogel, a.a.O., S. 181). Die Grundrechte der Bundesverfassung und der kantonalen Verfassungen stehen unterstützten Personen grundsätzlich im gleichen Umfang zu wie der übrigen Bevölkerung (Felix Wolffers, a.a.O., S. 94; Urs Vogel, a.a.O., S. 167). Gemäss Art.