O., S. 186). Die beiden letztgenannten Autoren gehen offenbar davon aus, dass die in den Kantonen Solothurn und Aargau geltende Regelung nicht gegen Verfassungsrecht verstösst. b) Das Bundesgericht hatte sich bisher noch nie direkt mit der sich im vorliegenden Fall stellenden Frage zu befassen. c) Die Abhängigkeit von Sozialhilfe beschränkt die davon betroffenen Personen in keiner Weise in ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit. Ausdruck dieser vollen Rechts- und Handlungsfähigkeit ist grundsätzlich auch die selbständige und eigenverantwortliche Gestaltung der Lebensführung.