Neben der Anrechnung des Werts des Autos als Vermögensbestandteil stelle der Betrieb des Autos allenfalls eine Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen dar. In vereinzelten Kantonen sähen die gesetzlichen Grundlagen vor, dass, solange nicht auf den Betrieb des Autos verzichtet wird – in der Regel durch Abgabe der Nummernschilder –, die Betriebskosten vom Auszahlungsbetrag des Sozialhilfebudgets in Abzug gebracht werden, wenn das Auto nicht aus gesundheitlichen Gründen oder zum Erzielen eines Erwerbs benutzt werden darf (a.a.O., S. 186).