Die Handlungsfähigkeit und damit auch die Entscheidungsfreiheit in der Lebensgestaltung der unterstützten Person werde durch den Sozialhilfebezug generell nicht eingeschränkt. Die Sozialhilfeorgane hätten daher nur mit Zurückhaltung in diesen Bereich einzugreifen, wenn objektiv tatsächlich eine erhebliche Zweckentfremdung vorhanden sei, so z.B. bei Nichtbezahlen des Mietzinses oder der Krankenkassenprämien oder massivem Alkoholabusus (a.a.O., S. 181). Mobilität sei in der heutigen Gesellschaft eines der wichtigsten Merkmale von individueller Freiheit. In der materiellen Grundsicherung seien die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr und den Unterhalt für das Velo respektive Mofa enthalten.