Namentlich in den Kantonen Aargau und Solothurn werde die Benutzung eines Personenwagens, auch eines leihweise zur Verfügung gestellten, nicht geduldet. Liegen keine beruflichen oder gesundheitlichen Gründe vor, werden die Betriebskosten bzw. bei Leihe der Wert der Naturalleistung zum Abzug gebracht. Es liege hier also nicht mehr in der Dispositionsfreiheit des Einzelnen, den Grundbedarf für den Betrieb eines Personenwagens zu verwenden.