Treffe dies nicht zu, habe die unterstützte Person die Betriebskosten des Autos selbst zu übernehmen, was sie meist durch Einsparungen beim Grundbedarf tun werde. Die Lehrmeinung, dass dies nicht ohne Weiteres eine zweckwidrige Verwendung der Hilfe darstellt und eine Kürzung um die Betriebskosten des Autos gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst, habe sich nicht generell durchgesetzt. Namentlich in den Kantonen Aargau und Solothurn werde die Benutzung eines Personenwagens, auch eines leihweise zur Verfügung gestellten, nicht geduldet.