O., S. 131) rechtfertigt sich die Kostenübernahme für ein Motorfahrzeug unter dem Titel Erwerbsauslagen nur dann, wenn der Arbeitsort nicht in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann bzw. wenn die Erledigung einer bestimmten Erwerbstätigkeit nur mit einem Auto möglich ist. Treffe dies nicht zu, habe die unterstützte Person die Betriebskosten des Autos selbst zu übernehmen, was sie meist durch Einsparungen beim Grundbedarf tun werde.