Dies stelle nicht ohne weiteres eine zweckwidrige Verwendung der Hilfe dar, sondern sei Ausfluss der (begrenzten) Dispositionsfreiheit des Hilfeempfängers. Ein Einschreiten der Behörde rechtfertige sich in solchen Fällen beispielsweise dann, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Vermögenswert darstellt oder wenn durch dessen Betrieb die unterstützte Person nicht mehr genügend Mittel für ihren übrigen Lebensunterhalt hat. Unzulässig sei es jedoch, die Unterstützungsleistungen im Ausmass der vermuteten Betriebskosten für das Auto zu kürzen; eine solche Massnahme würde tendenziell die Rechtsgleichheit verletzen. bb) Für Claudia Hänzi (a.a.O., S. 131)