O., S. 150) kennt das schweizerische Sozialhilferecht keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der Besitz eines von der Sozialhilfebehörde nicht bewilligten Motorfahrzeugs mit der Unterstützung unvereinbar sei. Hilfeempfänger, die ein Auto besitzen, ohne dass die entsprechenden Auslagen von der Sozialhilfebehörde in die Bedarfsrechnung einbezogen werden, finanzierten die Betriebskosten des Motorfahrzeugs zumeist dadurch, dass ein Teil der zum Lebensunterhalt gewährten Mittel für das Auto abgezweigt wird. Dies stelle nicht ohne weiteres eine zweckwidrige Verwendung der Hilfe dar, sondern sei Ausfluss der (begrenzten) Dispositionsfreiheit des Hilfeempfängers.