Verwaltungsgerichtsurteil vom 27. August 2009, VWBES.2009.244;). Das Gericht hatte bisher keinen Anlass, sich vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen, ob § 93 Abs. 1 lit. e SV mit höherrangigem Recht (Verfassungs- und Gesetzesrecht) vereinbar ist. a) In der Rechtsliteratur finden sich abgesehen von den bereits oben erwähnten Stellungnahmen der SKOS nur wenige Ausführungen zum Thema Auto und Sozialhilfe: aa) Gemäss Felix Wolffers (a.a.O., S. 150) kennt das schweizerische Sozialhilferecht keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der Besitz eines von der Sozialhilfebehörde nicht bewilligten Motorfahrzeugs mit der Unterstützung unvereinbar sei.