Soweit § 93 Abs. 1 lit. e SV anordnet, dass Sozialhilfebezügern, die ein Motorfahrzeug besitzen und benutzen, ohne darauf aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen angewiesen zu sein, die Unterstützung im Umfang der Betriebskosten gekürzt wird, basiert diese Bestimmung somit auf der These, dass die Kosten eines privaten Motorfahrzeugs nicht durch den Grundbedarf abgedeckt sind und dass Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet werden, wenn damit Ausgaben finanziert werden, die nicht unter die im Grundbetrag enthaltenen Positionen fallen. 5. Das Verwaltungsgericht hat die Praxis des Departements des Innern in mehreren Entscheiden gebilligt.