Es wäre im Übrigen auch nicht einzusehen, warum eine solche Abweichung vom pauschalierten Grundbedarf nur bei Benutzung eines Motorfahrzeugs vorgesehen ist, sind doch auch andere Konstellationen denkbar, in denen die Sozialhilfe nicht vollumfänglich für die Befriedigung elementarer Bedürfnisse verwendet wird. cc) Sozialhilfeleistungen werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Subsidiaritätsprinzip, vgl. §§ 8 Abs. 4, 9 und 17 lit.