Wenn ein Sozialhilfeempfänger ein in der Bedarfsberechnung nicht enthaltenes Motorfahrzeug betreibt, kann dies den Verdacht begründen, er verfüge über zusätzliches, nicht offen gelegtes Einkommen. Ein solcher Verdacht muss in jedem Fall abgeklärt werden, nur schon weil das Zusatzeinkommen die Autobetriebskosten beträchtlich übersteigen kann. Es ginge nicht an, die Sozialhilfe kurzerhand um die mutmasslichen Autokosten zu kürzen, und es wäre geradezu widersinnig, die Sozialhilfe – trotz vermutetem Zusatzeinkommen – wieder auf die ursprüngliche Höhe aufzustocken, nur weil der Empfänger kein Motorfahrzeug mehr betreibt.