In dieser Begründung sind vier Gesichtspunkte miteinander verwoben: Der Sozialhilfeempfänger verfügt über zusätzliches Einkommen, sein Bedarf ist zu hoch berechnet, er verwendet die Sozialhilfe zweckwidrig und er verhält sich nicht wirtschaftlich. Die beiden ersten und der letzte Punkt sind jedoch von vornherein nicht geeignet, die in der Verordnungsbestimmung vorgesehene Leistungskürzung zu begründen: aa) Wenn ein Sozialhilfeempfänger ein in der Bedarfsberechnung nicht enthaltenes Motorfahrzeug betreibt, kann dies den Verdacht begründen, er verfüge über zusätzliches, nicht offen gelegtes Einkommen.