In GER 2005 Nr. 5 (und ähnlich in GER 2009 Nr. 9) formuliert das Departement folgende Regel: «Ein Sozialhilfeempfänger oder eine Sozialhilfeempfängerin darf kein Auto fahren, sofern nicht berufliche oder gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden können. Personen, welche um Hilfe nachsuchen, müssen sich grundsätzlich wirtschaftlich verhalten. Das wirtschaftliche Verhalten gründet einesteils im Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe und andernteils in der Eigenverantwortung des Sozialhilfeempfängers». d) In dieser Begründung sind vier Gesichtspunkte miteinander verwoben: