Der Autogebrauch ohne gesundheitliche oder erwerbliche Notwendigkeit stelle ein unwirtschaftliches Verhalten dar, welches die Sozialhilfebehörde untersagen und – wenn der Betroffene dieser Weisung nicht nachkomme – mit einer Leistungskürzung sanktionieren könne. Dieses Vorgehen der Behörde habe nichts mit einem Eingriff in die Alltagsgestaltung und damit in die Freiheit des Sozialhilfeempfängers zu tun. Ebenso wenig werde mit dieser Praxis in die nach dem sozialen Existenzminimum geforderte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingegriffen.