Das Auto gehöre aber nicht zur Bedarfsrechnung. In der Bedarfsrechnung sei vielmehr ein limitierter Betrag vorgesehen, über den der Sozialhilfeempfänger frei verfügen kann. Dieser festgelegte Betrag müsse für die «weiteren Bedürfnisse» ausserhalb des Bedarfs genügen. Zudem ergebe sich aus dem Prinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe, dass sich ein Sozialhilfeempfänger wirtschaftlich verhalten muss. Die Sozialhilfebehörde habe ausdrücklich die Befugnis und Pflicht, wirtschaftliches Verhalten notfalls auch durchzusetzen. Dies ergebe sich aus § 33 SHG, wonach wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann (heute § 17 Abs. 1 lit.