Ein Sozialhilfebezüger, der ein Auto benützt, dessen Kosten nicht in die Bedarfsrechnung aufgenommen wurden, verfüge offenbar über nicht deklarierte finanzielle Mittel oder zweige finanzielle Mittel der Bedarfsberechnung für den Betrieb und Unterhalt ab. Schliesse man den erstgenannten Fall aus, ergebe sich nach den Prinzipien der Logik, dass die Bedarfsberechnung falsch sei. Zwar könne ein Sozialhilfeempfänger in einem engen und bescheidenen Rahmen Mittel in einem Bereich seines Bedarfs «sparen», um dabei zusätzliche Mittel zur Befriedigung des individuellen Bedarfs in einem anderen Bedarfsbereich zur Verfügung zu haben. Das Auto gehöre aber nicht zur Bedarfsrechnung.