Das Departement hatte diese Praxis wie folgt begründet (GER 1993 Nr. 18): Autofahren koste Geld. Nicht nur die Anschaffungskosten (Einmalbetrag oder in Raten), sondern insbesondere die Betriebskosten fielen in Betracht. Eine Abklärung beim Touringclub der Schweiz (TCS) und bei der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle habe ergeben, dass der Betrieb monatliche Folgekosten von rund CHF 500.00 nach sich ziehe. Ein Sozialhilfebezüger, der ein Auto benützt, dessen Kosten nicht in die Bedarfsrechnung aufgenommen wurden, verfüge offenbar über nicht deklarierte finanzielle Mittel oder zweige finanzielle Mittel der Bedarfsberechnung für den Betrieb und Unterhalt ab.