BGE 133 I 249; BGE 1P.10/2007 vom 26. März 2007; BGE 125 I 173). Zweitens regeln nur die Kantone Aargau und Solothurn Besitz und Gebrauch von Motorfahrzeugen in ihren jeweiligen Verordnungen ausdrücklich; die anderen Kantone stützen sich auf eine allgemeine Weisungsbefugnis und/oder auf Merkblätter, die im Wesentlichen mit den Richtlinien der SKOS übereinstimmen. Auch in diesen Kantonen ist es im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass ein Sozialhilfeempfänger angewiesen wird, die Kontrollschilder seines Fahrzeugs zu deponieren (für ein Beispiel: Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. April 2009, OGE 60/2009/10). c) § 93 Abs. 1 lit.