Diesen Standpunkt hat die SKOS 1999 bekräftigt (Generelles Autoverbot: fachliche und rechtliche Aspekte in: Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 1999, S. 122 ff.); er wird etwa auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil VB.2009.563) und vom Regierungsrat des Kantons Schwyz (EGVSZ 2005, Nr. C.7.3, S. 332) geteilt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber zweierlei: Erstens ist die Sozialhilfe eine kantonale Angelegenheit, sodass in verschiedenen Kantonen unterschiedliche Lösungen getroffen werden können, ohne dass dies zwangsläufig gegen die Rechtsgleichheit oder eine andere Rechtsnorm verstösst (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 501; BGE 133 I 249;