In der Tat kann, wie der Beschwerdeführer geltend macht, den SKOS-Richtlinien kein grundsätzliches Autoverbot entnommen werden. Der damalige Geschäftsführer der SKöF (heute SKOS) schrieb 1993, die Sozialbehörde dürfe den Betroffenen den Betrieb eines Autos nur unter Androhung des Entzugs von Sozialhilfegeldern verbieten, wenn das Fahrzeug ein erhebliches, im Sinne der Richtlinien zu liquidierendes Vermögen darstelle und/oder durch dessen Betrieb öffentliche Gelder missbraucht würden, z.B. dadurch, dass Drittpersonen materielle Nachteile erleiden (Peter Tschümperlin: Autobesitz und Sozialhilfe; keine unvereinbaren Gegensätze, in: Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 1993, S. 141 ff.).