Ferner halten sie den Grundsatz fest, dass Sozialhilfeleistungen gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär sind (A.4.2), und erwähnen das Beispiel eines von Dritten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs (G.3.4). Die SKOS-Richtlinien unterscheiden sich von der Verordnungsbestimmung einzig darin, dass sie keine automatische Kürzung der Leistungen vorsehen, wenn ein Sozialhilfeempfänger ein privates Motorfahrzeug benutzt, dessen Betriebskosten nicht als zusätzliche situationsbedingte Leistung im Budget enthalten sind. In der Tat kann, wie der Beschwerdeführer geltend macht, den SKOS-Richtlinien kein grundsätzliches Autoverbot entnommen werden.