Soweit Dritte die Kosten des Automobils übernehmen, wird dem Sozialhilfeempfänger eine Naturalleistung als Einkommen angerechnet. ff) In allen Fällen wird für die Bemessung der Fahrzeugkosten auf «allgemein anerkannte Taxschemen» abgestellt (§ 93 Abs. 1 lit. e, in fine SV). b) Diese Bestimmung weicht nur teilweise von den SKOS-Richtlinien ab: Die SKOS-Richtlinien zählen Privatfahrzeuge zum anrechenbaren Vermögen (E.2.1), verlangen also – soweit ihr Wert den Freibetrag übersteigt – ebenfalls deren Verwertung als Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe. Ferner halten sie den Grundsatz fest, dass Sozialhilfeleistungen gegenüber freiwilligen Leistungen