dd) Als Benutzer eines Motorfahrzeugs kann der Sozialhilfeempfänger betrachtet werden, wenn er zugleich dessen Halter ist (also der Motorfahrzeugausweis auf ihn lautet) oder wenn er unbeschränkt oder mindestens weitgehend – bei Bedarf – darüber verfügen kann (vgl. GER 2009 Nr. 9, wo als Indiz der regelmässige Standort des Autos, insbesondere über Nacht bezeichnet wird). Es genügt dagegen nicht, wenn ihm das Fahrzeug bloss gelegentlich, für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellt wird, oder wenn er ein Fahrzeug als Mitfahrer nutzen kann. ee) Soweit Dritte die Kosten des Automobils übernehmen, wird dem Sozialhilfeempfänger eine Naturalleistung als Einkommen angerechnet.