cc) Ist dagegen der Sozialhilfeempfänger bloss Besitzer des Automobils, sei es aufgrund eines Leasing- oder Mietvertrags oder aufgrund einer Gebrauchsleihe, kann ihm dessen Vermögenswert nicht angerechnet werden; es fallen nur die von ihm getragenen Betriebskosten (insb. Leasingraten, Steuern, Versicherung, Unterhalt, Benzin) in Betracht. dd)